Förderungen

Dies soll nur als Übersicht dienen – bitte wenden Sie sich für konkrete Förderzusagen und -auskünfte an die zuständigen Behörden. Wir helfen Ihnen dabei gerne.

EU-Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an.

Was wird gefördert: nur der Basis-Check, zertifikatsunabhängig

Standort des Unternehmens: innerhalb Deutschlands

Mit Wirkung zum 01. Januar 2021 wurde die Richtlinie zur Förderung bis zum 31. Dezember 2022 mit der Beendigung des Förderprogramms vorgestellt. Die Förderung wurde bis 31. Dezember 2026 verlängert. 

Mit der Richtlinienverlängerung wird für Sie die Möglichkeit eingeräumt, einen Zuschuss zu den Kosten einer Unternehmensberatung zu erhalten. Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß der Richtliniendefinition) können zwei Zuschüsse beantragen. Diese nicht rückzahlbaren Zuwendungen erhalten Sie unabhängig davon, ob und wie viele Zuschüsse Sie für Beratungen bis zum 31. Dezember beantragt oder erhalten haben. Sie müssen allerdings die De-minimis-Höchstgrenzen beachten.

Unternehmensart Bemessungsgrundlage Region Fördersatz maximaler Zuschuss
Junge Unternehmen 4.000 € neue Bundesländer
(ohne Berlin und ohne Reion Leipzig)
80% 3.200 €
nicht läner als 2 Jahre am Markt Region Lüneburg 60% 2.400 €
alte Bundesländer (ohne Region Lüneburg) 50% 2.000 €
mit Berlin und Region Leipzig
Bestandsunternehmen 3.000 € neue Bundesländer
(ohne Berlin und ohne Region Leipzig)
80% 2.400 €
ab dem dritten Jahr nach Gründung Region Lüneburg 60% 1.800 €
alte Bundesländer (ohne Region Lüneburg) 50% 1.500 €
mit Berlin und Region Leipzig
Unternehmen in Schwierigkeiten 3.000 € alle Standorte 90% 2.700 €

 

Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der BAFA!

Digitalbonus des Freistaats Bayern

Das Förderprogramm wurde bis 30. Juni 2024 verlängert.

Was wird gefördert:
Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen, durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen und die Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit.

Standort des Unternehmens:
innerhalb Bayerns

Projektförderung:
beim Digitalbonus Standard fördert Projekte von mindesten 4.000 EUR bis max. 20.000 EUR

 

Digitalbonus Standard

Der Fördersatz beträgt bei kleinen Unternehmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und bei mittleren Unternehmen bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben (Zuschuss von bis zu 10.000 Euro). Während der Laufzeit des Förderprogramms können Sie den Digitalbonus Standard für jeden Förderbereich einmal bekommen. Eine Kombination des Digitalbonus Standard mit dem Digitalbonus Plus ist nicht möglich.

Digitalbonus Plus

Der Fördersatz beträgt bei kleinen Unternehmen bis zu 50 Prozent der Ausgaben MIT INNOVATIONSGEHALT und bei mittleren Unternehmen bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben (50.000 Euro). Während der Laufzeit des Förderprogramms können Sie den Digitalbonus Standard für jeden Förderbereich einmal bekommen. Eine Kombination des Digitalbonus Standard mit dem Digitalbonus Plus ist nicht möglich.

Digitalbonus Kredit

Der Digitalbonus Kredit (auch Digitalkredit) hingegen ist das Förderdarlehen des Freistaats Bayern für Digitalisierungsvorhaben. Er kann allein oder in Kombination mit einem der beiden Zuschussprogramme beantragt werden. Digitalbonus Standard und Digitalbonus Plus sind indes nicht kombinierbar.

Der Digitalbonus Kredit ohne Zuschuss hat einen Rahmen von maximal 2 Mio. Euro. Die zuwendungsfähigen Mindestausgaben betragen 25.000 Euro. In Kombination mit einem der beiden Zuschüsse liegen die Ausgaben ebenfalls bei mindestens 25.000 Euro, jedoch dürfen sie eine Höhe von 200.000 Euro beim Standard-, bzw. 1 Mio. Euro beim Plus-Programm nicht übersteigen.

Zielgruppe: kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Mitarbeiterzahl: 50 bis 250 Personen.

Ein Mehrfach-Förderung m Rahmen anderer öffentlicher Programme ist nicht möglich.

ACHTUNG: Die geförderte Maßnahme muss binnen 18 Monate nach Erlass durch den Förderbescheid und/oder Projektbescheinigung beendet sein.

ACHTUNG: Beantragung immer nur am 1. eines Monats.

Der nächste Termin steht auf der Seite: https://www.digitalbonus.bayern/antragstellung/

Welches Projekt erhält keine Förderung durch den Digitalbonus:

Abgelehnte Förderunganträge              Vorschlag
Garantien über 18 Monate max 12. Monate sind zulässig
Schulungen Installationstage

 

Der Musterantrag kann auf der Seite Digitalbonus zum Probeausfüllen heruntergeladen werden. Sobald die originäre Antragsseite zur Verfügung steht, können die Daten übernommen und Online ausgefüllt werden. Der Antrag muss nach dem elektronischen Versand ausgedruckt und vom Antragsteller unterschrieben innerhalb von 4 Wochen bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. Danach erfolgt keine Förderung.

Besteht eine Insolvenz beim Antragsteller oder soll eine Insolvenz beantragt werden, so ist eine Förderung ausgeschlossen.

Mit der Durchführung der Maßnahmen darf begonnen werden, wenn der Eingang des vollständigen Förderantrags von der Bewilligungsstelle elektronisch bestätigt wurde.

 

Was wird nicht gefördert:

Software Hardware
Standard-Webseiten / Webshops Standard Personal Computer
Standard-Online-Marketing-Maßnahmen Laptops und Smartphones
Standard Software (herkömmliche Bürosoftware oder Betriebsmittel) Drucker und Telefone

 Genauere Informationen finden Sie auf der Webseite des Digitalbonus Bayern

DigitalPakt Schule

Voraussetzung:

Durch den Antragsteller ist für jede Schule in seinem Zuständigkeitsbereich, die in die Förderung einbezogen werden soll, zu versichern, dass sie

  1. an der zum Zeitpunkt der Beantragung aktuellen IT-Umfrage der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen teilgenommen hat sowie
  2. das Medienkonzept (gemäß KMS vom 5. Juli 2017, Az. I.6-BS1356.3/11/1) in seinen drei Teilen Mediencurriculum, IT-Ausstattungsplan, Fortbildungsplanung erarbeitet und im aktuellen Stand an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus übermittelt hat.

– Durch den Antragsteller ist, über die in der zentralen Antragsmappe hinterlegte „Bestätigung des Antragstellers über die Sicherstellung von Wartung, Betrieb, IT-Support“ (gem. Anlage 2 zur VV) mit Unterschrift zu bestätigen, dass ein entsprechendes, auf die Ziele der Investitionsmaßnahme abgestimmtes Konzept vorliegt

Gefördert wird:

Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen; Schulserver,

  • die genutzt werden, um unzureichende Bandbreite, Datendurchsatz oder Latenz des Internetanschlusses des Schulstandortes auszugleichen, zum Beispiel Pufferserver für Bildungsmedien, sofern für mindestens 12 Monate nach Abschluss der sonstigen Investitionen an dem jeweiligen Schulstandort ein Glasfaseranschluss von keinem Anbieter garantiert werden kann, oder
  • die erforderlich sind, um rechtlichen Anforderungen zu genügen oder um spezifische schulische Anwendungen, zum Beispiel in der berufsspezifischen Ausbildung, zu ermöglichen;

Aufbau oder Verbesserung der schulischen WLAN-Infrastruktur

Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (zum Beispielpädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen), soweit sie zur berufsspezifischen Ausbildung notwendig sind und im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oderfunktionale Vorteile bieten

Anzeige- und Interaktionsgeräte (zum Beispiel Dokumentenkameras, Beamer, interaktive Tafeln, Displays nebst zugehörigen Steuerungsgeräten) zum Betrieb in der Schule

digitale Arbeitsgeräte (zum Beispiel Arbeitsplatzrechner, programmierbare Steuerungen/Fertigungen, CNC-Maschinen, Diagnose- und Messgeräte, Versuchsanlagen, Laborgeräte, Steuermodule usw.), insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche oder die berufsbezogene Bildung

schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn

die Schule über die Infrastruktur, die nach Buchst. a) und b) zuwendungsfähig ist, verfügt oder diese durch den Schulaufwandsträger beantragt ist,

spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte erfordern und dies im Medienkonzept der Schule dargestellt ist und cc)   bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen die Gesamtkosten für mobile Endgeräte am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule entweder

  • 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Schulaufwandsträger oder
  • 25 000 Euro je einzelner Schule
  • oder beides nicht überschreiten.

Sofern die Infrastruktur gemäß Satz 1 Buchst. a) und b) an einer Schule zum Zeitpunkt der Beantragung schulgebundener mobiler Endgeräte gemäß Satz 1 Buchst. f) noch nicht vorhanden ist, ist die Auszahlung der Mittel für mobile Endgeräte für diese Schule erst mit Herstellung dieser Infrastruktur möglich. 3Zu beschaffende digitale Infrastruktur muss grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten), Finanzierungskosten sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastruktur.
  • Zuwendungen dürfen nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden. 5.4 Eigenmittel
  • Vom Zuwendungsempfänger sind mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenmittel aufzubringen.
  • Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen sowie Leistungen nach Art. 34 bzw. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) werden zu den Eigenmitteln gezählt, wenn diese konkret für den Zuwendungsgegenstand gewährt werden.
  • Die Eigenmittel dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden.

Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Jeder Antrag zur Förderung einer Maßnahme gemäß Nr. 5.3 dieser Bekanntmachung ist vom Schulaufwandsträger spätestens bis zum 31. Dezember 2021 ausschließlich elektronisch unter Verwendung einer zentral bereitgestellten Antragsmappe

unter digitalpakt@stmuk.bayern.de beim Staatsministerium (benannte Stelle) einzureichen und zeitgleich in elektronischer Kopie der zuständigen Regierung zuzuleiten.

 

Zuwendungsfähige Ausgaben

a) Kostenposition 1: IT-Ausstattung

Zuwendungsfähig ist die Beschaffung von IT-Hardware und Software gemäß Nr. 2 Satz 1, wie sie im Ausstattungsplan des Medienkonzeptes der jeweiligen Schule festgeschrieben ist, einschließlich der zum Betrieb der beschafften IT-Hardware erforderlichen Software. 2Sofernfür die jeweilige Geräteklasse der angeschafften IT-Ausstattung in der Anlage 2 zu dieser Bekanntmachung technische Mindestkriterien festgelegt sind, sind diese vollumfassend zu erfüllen. 3IT-Ausstattung, die die Mindestkriterien nicht erfüllt, kann zuwendungsfähig sein, wenn die Abweichungen bereits im Antrag aufgeführt und im Medienkonzept der jeweiligen Schule begründet sind.

b) Kostenposition 2: Miete, Mietkauf und Leasing

Miet-, Mietkauf- und Leasing-Ausgaben für IT-Ausstattung wie in Buchst. a) beschrieben werden für den auf die Laufzeit des DigitalPakts Schule entfallenden Anteil mit einer Einmalzahlung gefördert, jedoch nur der Anteil für die Gerätemiete und Betriebssoftware für im Rahmen dieser Förderrichtlinie angeschaffte Geräte. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben

a. für Verträge, deren Laufzeit die Zweckbindungsfristen nach Nr. 4 Sätze 7 und 8 unterschreitet, und

b. für Verträge, die an bestehende Verträge vor Ablauf der Zweckbindungsfristen anschließen oder diese ersetzen.

Falls nicht-zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nr. 5.3 Satz 2 Bestandteil von Miet-, Mietkauf- und Leasingverträgen sind, muss der zuwendungsfähige Anteil bei Abruf der Zuwendung gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.

c) Kostenposition 3: Bauliche Maßnahmen

Notwendige bauliche Maßnahmen zur kabelgebundenen Netzanbindung der Unterrichtsräume gemäß Nr. 2 Satz 1 Buchst. a) sowie zum Aufbau und zur Inbetriebnahme nach Nr. 2 Satz 1 beschaffter Ausstattungsgegenstände sind zuwendungsfähig.

d) Kostenposition 4: Investive Begleitmaßnahmen

Der Fördersatz beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Von allen Zuwendungsempfängern sind mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenmittel aufzubringen

 

Pflichten des Zuwendungsempfängers

Die Zuwendungsempfänger haben für die jeweiligen Schulen ein Verzeichnis der im Rahmen des Förderprogramms angeschafften IT-Ausstattung zu führen. 2Die Zuwendungsempfänger haben auf die Förderung durch Bundesmittel des DigitalPakts Schule auf Bauschildern und nach Fertigstellung der Maßnahme nach Maßgabe des Staatsministeriums hinzuweisen.

 

Der Antragszeitraum wurde bis 2024 verlängert. 

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage.