AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Dienstleistungen

§1 Geltungsbereich

1. Leistungen der complimant AG (nachfolgend Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen der jeweils gültigen Preislisten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält
oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Die complimant AG (nachfolgend Auftragnehmer) bietet verschiedene Support-Leistungen für Kunden und Unternehmen im Bereich der Wartung und Fehlerbeseitigung bei Client/Server-Netzwerken, Managed Services und Hosting.

4. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden verschiedene Arten der Hilfestellung, wie Telefon-Support, Fernwartung über das Internet oder Vor-Ort-Service angeboten. Dies geschieht entweder über Einzelaufträge oder durch einen dauerhaften Servicevertrag.

§2 Vertragsschluss

1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2. Ein verbindliches Angebot stellt die Beauftragung des Auftragnehmers dar.

3. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt erst durch die Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer zustande.

§3 Verfügbarkeit

1. Der Auftragnehmer gewährleistet dem Auftraggeber für im Rechenzentrum des Auftragnehmers aufgestellte Systeme folgende Verfügbarkeiten, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist
a) Für die Netzinfrastruktur gewährleisten wir eine Verfügbarkeit von 99% pro Jahr.
b) Für Systeme gewährleisten wir eine Verfügbarkeit von 99% pro Jahr.

2. Diese Verfügbarkeiten können wir nur gewährleisten, wenn es sich um Systeme handelt, für die ein der Verfügbarkeit entsprechender Servicevertrag besteht.

3. Von der Verfügbarkeit ausgenommen sind die in den Wartungsintervallen und im Vertrag vereinbarten Wartungsfenster.

4. Dem Auftragnehmer muss das Recht vom Auftraggeber eingeräumt werden, bei Bedarf zur Aufrechterhaltung des Systems notwendige Wartungsarbeiten in mit dem Auftraggeber vorher abgesprochenen Wartungsfenstern durchzuführen.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber sichert zu, dass dem Auftragnehmer mitgeteilte Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, dem Auftragnehmer jeweils unverzüglich über Änderungen der Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage des Auftragnehmers
binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen.
Dieses betrifft insbesondere:
a) Name und postalische Anschrift des Auftraggebers,
b) Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des technischen Ansprechpartners,
c) Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des administrativen Ansprechpartners sowie,

2. Der Auftraggeber hat in seine E-Mail Postfächer eingehende Nachrichten regelmäßig abzurufen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, für den Auftraggeber eingehende persönliche Nachrichten an den Absender zurückzusenden, wenn die in den jeweiligen Managed Services Verträgen vorgesehenen Kapazitätsgrenzen überschritten sind. Dieser Vorgang erfolgt automatisiert durch den Mailserver.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vom Auftragnehmer zum Zwecke des Zugangs zu deren Dienste erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Die vorgenannten Pflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn der Auftraggeber ein Passwort erhält, welches zur Identifizierung seiner Person gegenüber dem Auftragnehmer bei Abgabe von Erklärungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, dient. Personen, die bei Abgabe einer solchen Erklärung das Passwort des Auftraggebers verwenden, gelten gegenüber dem Auftragnehmer widerlegbar als vom Auftraggeber für die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt. Sollten infolge Verschuldens des Auftraggebers Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen vom Auftragnehmer nutzen, haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz.

4. Der Auftraggeber testet im Übrigen gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege des Auftragnehmers erhält. Der  Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beseitigen kann.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ohne ausdrückliches Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine E-Mails, die Werbung enthalten, zu versenden oder versenden zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden E-Mails mit jeweils gleichem Inhalt massenhaft verbreitet werden (sog. „Spamming“). Verletzt der Auftraggeber die vorgenannte Pflicht, so ist Auftragnehmer berechtigt, den Mailaccount unverzüglich zu sperren.

6. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle allgemein gültigen Internet-Standards (so u.a. RFCs) und Regularien zu beachten und weder zu versuchen, die Sicherheitsvorkehrungen eines fremden Hosts, Netzwerkes oder Accounts zu umgehen (umgangssprachlich „Cracking“ oder „Hacking“ genannt) noch in deren Service  ingreifen („Denial of Service Attacks“ genannt).

7. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer, soweit dies notwendig ist, alle Zugangsdaten für das zu wartende System zur Verfügung zu stellen. Diese Daten sind entsprechend der Angaben im Auftrag oder Angebot anzugeben. Der Auftrag wird nur bestätigt oder durchgeführt, wenn der Auftrag oder das Angebot unterzeichnet ist.

§5 Wartung

1. Je nach dem vereinbarten Wartungsintervall werden die nachfolgenden Wartungsleistungen mindestens wöchentlich, monatlich oder vierteljährlich ausgeführt. Der Kunde kann jederzeit auch während der Mindestlaufzeit in ein besseres Wartungsintervall wechseln. Ein umgekehrter Wechsel bedarf der Einhaltung der Kündigungsfrist.

2. Die Wartungsleistungen werden einmalig pro Intervall durchgeführt. Zwischen diesen Terminen anfallende Arbeiten an den von der Wartung umfassten Systemen können auf den nächsten Wartungstermin verschoben werden, dann sind sie von der monatlichen Pauschale erfasst. Wenn Arbeiten außerhalb dieser Intervalle durchgeführt werden sollen, ist der vereinbarte Supportstundensatz zu leisten. Dies gilt auch für die von Wartung umfassten Systeme. Im vereinbarten Intervall werden die folgenden Arbeitsschritte durchgeführt: <
2.1 Ein Mitarbeiter des Auftragnehmers loggt sich manuell auf dem betreffenden System ein und führt eine Sichtkontrolle von den von der Wartung umfassten Komponenten und der Hardware durch. Dabei werden systemkritische Arbeiten, die zur Lauffähigkeit der Soft- und Hardware notwendig sind, durchgeführt.
2.2 Die zentralen Logfiles des Systems und der beinhalteten Komponenten werden manuell auf Fehler überprüft. Bei den von der Wartung umfassten Komponenten werden in diesem Zug Fehler behoben. Der Auftraggeber wird von dem Auftragnehmer über Auffälligkeiten, die bei diesen Arbeiten zu Tage treten und Komponenten betreffen, die nicht von der Wartung umfasst sind, per EMail informiert.
2.3 Es werden Sicherheitsupdates für alle von der Wartung umfassten Systeme installiert. Wenn vom Kunden besondere Auflagen bezüglich Sicherheitsupdates bestehen, müssen diese rechtzeitig dem Auftragnehmer mitgeteilt werden.
2.4 Ein Mitarbeiter des Auftragnehmers überprüft alle sicherheitsrelevanten Konfigurationen auf den Systemen und teilt die Ergebnisse regelmäßig dem Kunden mit. Die von der Maintenance umfassten Systeme werden im Rahmen der Wartung auf dem technisch möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Sicherheitsstand gehalten.

§6 Backup

1. Der Auftragnehmer betreibt ein zentrales Backupsystem, das aus mehreren Backupservern besteht, die im Rechenzentrum des Auftragnehmers betrieben werden. Auf diesen Backupservern werden die Daten der im Backup enthaltenen Systeme auf RAID5 Plattensystemen gespeichert. Die Plattensysteme sind zusätzlich mit mindestens einer HotStandby Festplatte abgesichert.

2. Auf den Servern, die mit den Online Backup Service gesichert werden, wird vom Auftragnehmer ein Softwareclient für das Backupsystem installiert, der sowohl für Windows, also auch für Linux als Betriebssystem verfügbar ist. Andere Betriebssysteme oder wenn der Client nicht auf dem Server installiert werden kann, können auch über Netzwerkfreigaben wie Samba oder NFS gesichert werden. In diesem Fall kann der Auftragnehmer allerdings keine Gewähr für die korrekte Speicherung aller Kundendaten übernehmen.

3. Der Backupclient sichert nur lokale Daten des Servers, die zum Zeitpunkt des Backuplaufes von Betriebssystem nicht gelockt sind. D.h. es können keine offenen Dateien oder Datenbanken gesichert werden. Diese müssen ggf. vor dem Backuplauf ins lokale Dateisystem des Servers gedumpt oder gespeichert werden. Der Auftragnehmer kann auf Anforderung entsprechende vom Auftraggeber gelieferte Backupskripte in das Backupsystem integrieren. Für die korrekte Ausführung dieser Skripte ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Auftraggeber verantwortlich.

4. Der für die Datensicherung benötigte Speicherplatz wird monatlich überprüft. Der jeweilige Maximalwert des Monats wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Eine monatliche Anpassung ist durch Anpassung der Aufbewahrungsfrist oder Veränderung der zusichernden Daten möglich.

5. Das Backup erfolgt standardmäßig einmal pro Nacht zu einer vom Auftragnehmer festgelegten Zeit, wobei einmal pro Woche ein Fullbackup (Sicherung aller Dateien des Servers) und an den anderen Tagen ein differentielles Backup (Sicherung der seit dem letzten Fullbackup hinzugekommenen oder modifizierten Dateien) durchgeführt wird.

6. Der Auftraggeber kann vorgeben, wann, in welcher Reihenfolge und in welchen Intervallen seine Server gesichert werden. Der Auftragnehmer wird versuchen, diese Vorgaben so weit wie möglich einzuhalten, kann dies aber nicht garantieren, da durch einen länger als normal laufendes Backup die nachfolgenden Backups entsprechend verzögert werden.

7. Der Auftragnehmer überwacht die korrekte Durchführung des Backups durch ein automatisiertes Monitoring System. Dieses System überwacht die Verfügbarkeit der allgemeinen Monitoringkomponenten und des Netzwerks. Sofern die zu sichernden Auftraggebersysteme auch dem Produkt Managed Service Infrastruktur – Backupüberwachung unterliegen, wird ebenfalls überwacht, ob innerhalb der letzten 24 Stunden mindestens ein erfolgreicher Backupjob für den Server durchgeführt werden konnte.

8. Rücksicherungen aus den gesicherten Daten erfolgen auf Anforderung über die vereinbarten Supportkanäle, also normalerweise per E-Mail an info@complimant.de. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer mit, welche Daten, von welchem Datum und an welche Stelle zurückgesichert werden sollen. Der Auftragnehmer veranlasst dann eine Rücksicherung und wird anschließend den Auftraggeber über den Abschluss informieren. Die Berechnung der Rücksicherung erfolgt nach Aufwand und wird mit den aktuellen Supportkonditionen berechnet oder von einer bestehenden Wartungsvereinbarung abgezogen.

§7 Supportanfrage

Der Auftraggeber kann aufgrund des abgeschlossenen Supportvertrages eine Supportanfrage an den Auftragnehmer per E-Mail oder per Telefon stellen. Andere Kommunikationswege sind nach diesem Supportvertrag nicht vorgesehen und fallen nicht unter die Leistung dieses Supportvertrags, insbesondere die vereinbarten Reaktionszeiten, Zeitfenster oder Entgelte. Ausnahmen hiervon sind explizit im Angebot aufgeführt.

§8 Supportlevel und Reaktionszeit

1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in unterschiedlichen Supportlevel, die wie folgt definiert sind:
a) 9×5: Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr
b) 11×5: Montag bis Freitag von 07:00 bis 18:00 Uhr
c) 24×7: Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24:00, gilt ausschließlich für das Monitoring.
Für die bei a) und b) angegebenen Zeiten gilt die MEZ bzw. MESZ, deutschlandweite und bayerische gesetzliche Feiertage ausgenommen.

2. Reaktionszeit ist die Zeitspanne, die zwischen dem Eingang der Anfrage, unterbrochen durch Zeiten außerhalb des vereinbarten Supportlevels und der Reaktion durch den Auftragnehmer liegt.

3. Die Reaktionszeiten werden individuell vereinbart und sind im Angebot aufgeführt.

4. Außerhalb des Supportlevels 9×5 wird Support nur in Notfällen geleistet. Ein Notfall liegt insbesondere vor, wenn die vom Auftragnehmer gemanagten Systeme nicht mehr vom Auftraggeber erreicht werden können.

§9 Supportkontingent

Wenn im Vertrag ein Supportkontingent vereinbart wurde, gelten nachfolgende Regelungen:

1. Für die Bearbeitungen der Anfragen des Auftraggebers ist in der Leistungsbeschreibung des Vertrages ein Supportkontingent für einen kalendermäßigen Supportzeitraum festgelegt, auf das die maximale Bearbeitungsdauer beschränkt ist. Sobald das Zeitkontingent im betreffenden Intervall aufgebraucht wurde, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber informieren.

2. Ist das Supportkontingent für den aktuellen Supportzeitraum aufgebraucht, werden weitergehende Leistungen in diesem Supportzeitraum zusätzlich nach dem vereinbarten Supportstundensatz abgerechnet.

3. Nicht aufgebrauchte Zeiteinheiten verfallen ersatzlos zum Ende des aktuellen Supportzeitraums und können nicht in den nächsten Supportzeitraum übertragen, erstattet oder verrechnet werden.

§10 Umfang der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers

1. Aufgrund des Supportvertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf eine Supportanfrage des Auftraggebers innerhalb der vertraglich vereinbarten Reaktionszeit, telefonisch oder per E-Mail zu reagieren und diese zu bearbeiten („Leistung“). Der Umfang der vom Auftragnehmer im Einzelnen zu erbringenden Leistung ist nachfolgend abschließend geregelt.

2. Supportanfragen sind grundsätzlich per E-Mail an info@complimant.de zu richten. Ausnahmen davon sind explizit im Angebot aufgeführt.

3. Nach dem Absenden einer Supportanfrage per E-Mail erhält der Auftraggeber eine Bestätigung durch das Service Center des Auftragnehmers. Diese Bestätigung kann telefonisch oder via E-Mail erfolgen.

4. Innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unter der angegebenen E-Mail Adresse oder persönlich via Telefon kontaktieren, um die Aufnahme der Bearbeitung zu bestätigen, weitere supportrelevante Angaben einzuholen oder einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.

5. Eine Garantie oder eine Verantwortung hinsichtlich der Lösbarkeit einer Problemstellung wird nicht gegeben.

6. Die Mitteilung einer Lösung oder die Mitteilung, dass eine Supportanfrage nicht lösbar ist, muss nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Reaktionszeit erfolgen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Einhaltung einer Lösungs- oder Wiederherstellungszeit.

7. Die Leistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Unterstützung bei konkreten Problemstellungen, welche sich bei der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der unterstützten Software und der vom Kunden angegebenen Systeme ergeben.

8. Die vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftragnehmers sind weiterhin beschränkt auf die Unterstützung bei konkreten Problemstellungen mit den Diensten, Programmen und Paketen, die sich aus der Leistungsbeschreibung des Supportvertrages ergeben.

9. Ausgenommen von der Leistung des Auftragnehmers sind ferner jegliche Programmierarbeiten, die über das zur Bearbeitung der Problemstellung und Systemerhaltung notwendige Maß hinausgehen, sowie die Entwicklung komplexer IT-Konzepte, Machbarkeitsstudien und ähnlichem (Consulting). Ebenso ausgenommen ist die exklusive Entwicklung und Bereitstellung spezifischer Softwareanpassungen (Patches) für den Auftraggeber.

10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Support Leistungen für den Kunden unmittelbar durch eigene Mitarbeiter oder mittelbar durch Beauftragte des Auftragnehmers zu erbringen.

§11 Datensicherung

1. Der Auftraggeber ist für eine Sicherung seiner Daten (Backup) selbst verantwortlich, soweit dies nicht ausdrücklich zur Leistung des Auftragnehmers gehört. Dazu zählt insbesondere die regelmäßige, mindestens aber arbeitstägliche Datensicherung, wenn an dem Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Datenveränderungen stattgefunden haben. Daten, die auf den Servern des Auftragnehmers abgelegt sind, dürfen nicht nur auf diesen gesichert werden. Sofern der Auftragnehmer ein Backup der Daten zur eigenen Absicherung erstellt, erwächst daraus keine Garantieerklärung oder ein Rechtsanspruch des Auftraggebers auf eine ordnungsgemäße Durchführung.

2. Soweit der Auftragnehmer Leistungen für den Auftraggeber durchführt, hat der Auftraggeber vor jedem angekündigten Zugriff vom Auftragnehmer auf die Systeme des Auftraggebers zusätzlich zu den regelmäßigen Sicherungen eine Datensicherung durchzuführen. 3. Für Schäden, die durch das Fehlen einer solchen Datensicherung entstehen, haftet der Auftraggeber. Davon kann nur abgewichen werden. wenn die Datensicherung zum Pflichtenkreis des Auftragnehmers gehört.

§12 Vergütung und Zahlungsweise

1. Sämtliche Preise gelten ab dem Geschäftssitz des Auftragnehmers und sind Netto-Preise in Euro, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne weitere Abzüge.

2. Das vom Auftraggeber zu zahlende Entgelt für den Vertrag ist monatlich im Voraus fällig, zahlbar ohne Abzug von Skonto, netto Kasse. Ausnahmen davon sind explizit im Angebot aufgeführt.

3. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer seine Leistung verweigern und die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen. Als Tag der Zahlung gilt das Datum der Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

4. Werden Umstände bekannt, die nach dem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen des Auftragnehmers begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsabschluss vorlagen, dem Auftragnehmer jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so ist der Auftragnehmer unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einzustellen und für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von ihr genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

5. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§13 Laufzeit und Kündigung

1. Die Laufzeit des Vertrages beträgt, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung erfolgt, 12 Monate. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf schriftlich gekündigt wird.

2. Außerordentliche Kündigungen können nur aus wichtigem Grund, dann aber auch fristlos erfolgen.

3. Der Auftragnehmer hat das Recht, diese Vereinbarung fristlos zu kündigen, wenn der Nutzer den Vertrag bzw. diese AGB verletzt oder mit mindestens zwei fälligen Zahlungen länger als 3 Monate im Zahlungsrückstand ist. Im Falle einer Pflichtverletzung ist eine vorherige Abmahnung des Auftragnehmers mit Fristsetzung erforderlich.

4. Dies gilt ebenfalls wenn der Zahlungsrückstand sich auf andere mit dem Auftragnehmer abgeschlossene Verträge bezieht. Auch können solche Verträge aufgrund von Vertragsverletzungen im Rahmen dieses Vertrages gekündigt werden.

§14 Schutzrechtsverletzungen, sonstige Rechtsverletzungen

1. Sofern nicht anders vereinbart, wird der Auftragnehmer die Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine vom Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber wie folgt:
a) Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist dem Auftragnehmer dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach den weiter unten festgelegten Haftungsbestimmungen. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten
Produkten eingesetzt wird.

3. Bei Vorliegen von Schutzrechtsverletzungen und sonstigen Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen zur Sachmängelhaftung entsprechend.

4. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsmängel betreffend Open Source Software ist ausgeschlossen.

§15 Haftung
1. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

2. Die sich aus § 15.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§16 Selbstbelieferung, Höhere Gewalt
1. Sollte der Auftragnehmer trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss von seinen Lieferanten/Sublieferanten ohne sein Verschulden nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig beliefert werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung darüber in Textform oder schriftlich informieren. In solch einem Fall hat der Auftragnehmer die Wahl, die Lieferung für die Zeit der Behinderung herauszuschieben bzw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern er den Auftraggeber über die Behinderung informiert hat und kein Beschaffungsrisiko gem. § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen hat.

2. Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Auftragnehmer nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.

3. § 16.1 gilt auch für Fälle höherer Gewalt.

3. Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

§ 17 Eigentumsvorbehalt
Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

§ 18 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den  gesetzlichen Vorschriften verjähren.

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

§19 Gegenseitige Pflichten, Geheimhaltung, Datenschutz

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Informationen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erlangen und als vertraulich bezeichnet werden, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden. Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu ergreifen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden.

2. Die Geheimhaltungsverpflichtung bezieht sich auf alle Informationen, die beide Vertragsparteien oder einer ihrer Angestellten im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages erlangt hat oder erlangen wird, insbesondere auf
a) Quellcode individuell erstellter Software, sowie die Software selbst
b) Zeitpläne, Ziele und Ideen
c) Andere nicht öffentlich verfügbare Informationen, die ein Partner bei der Erfüllung dieses Vertrages über den anderen Vertragspartner erhält.

3. Die Geheimhaltungsverpflichtung nach diesem Vertrag erstreckt sich auch auf sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte beider Vertragsparteien, ohne Rücksicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen, soweit dies noch nicht geschehen ist.

4. Die Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag bleiben über die Beendigung dieses Vertrages 36 Monate hinaus bestehen. Die Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag bestehen nicht, bzw. nicht mehr, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich
a) allgemein bekannt sind, bzw. geworden sind;
b) ohne Verschulden eines Vertragspartners allgemein bekannt werden;
c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden;
d) bei einem Partner bereits vorhanden sind oder
e) nach Vereinbarung Dritten zugänglich gemacht werden dürfen.

5. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, keine fest angestellten oder freien Mitarbeiter, des anderen Vertragspartners, auch bis zwei Jahre nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses, abzuwerben, anzustellen oder in eigenen Dienst- oder Werkvertragsverhältnissen zu beschäftigen. Bei Zuwiderhandlung verpflichten sich die Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 11.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, an den anderen Vertragspartner. Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der andere Vertragspartner schriftlich einem solchen Vertragsverhältnis zustimmt.

§20 Sonstige Bedingungen

1. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

2. Der Auftraggeber kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Traunstein, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

5. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.